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Flüge nach Frankfurt

Gericht sieht Condor ohne Lufthansa-Zubringer «erheblich gefährdet»

Jetzt ist der Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs zum Zubringer-Streit zwischen Lufthansa und Condor öffentlich. Die wichtigsten Punkte im Scharmützel der Konkurrenten.

Kein schnelles Ende erlaubt: Lufthansa durfte ihr Special Pro-Rate Agreement, kurz SPA, mit Condor nicht mit Ende des Sommmerflugplans am 26. Oktober beenden. Deutschlands größter Luftfahrkonzern muss vorerst weiterhin Condor-Fluggäste nach Frankfurt fliegen, zu Konditionen, die für den Ferienflieger attraktiver sind als die einer reinen Interline-Zusammenarbeit. Das hat der deutsche Bundesgerichtshof BGH entschieden, wie bereits vergangene Woche bekannt wurde.

Am Mittwoch (30. Oktober) hat das oberste Gericht Deutschlands den Beschluss seines Kartellsenats veröffentlicht. Darin werden interessante Details deutlich. Hier die wichtigsten in der Übersicht:

1. Geänderte Bedingungen und Preise
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai, auf dessen Grundlage Lufthansa die Zusammenarbeit mit Condor beenden wollte, legten Condor und das Bundeskartellamt Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde ein. Danach kam ein Angebot von Lufthansa. «Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 bot Lufthansa die Fortgeltung einer Übergangsregelung zu geänderten Bedingungen und Preisen an, die Condor mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht annahm», heißt es im Beschluss. Schon im August hatte es Berichte gegeben, Lufthansa habe im SPA die Preise angehoben.

2. Lufthansas ITA-Einstieg spielt eine Rolle
Lufthansa muss für ihren Einstieg bei ITA Airways den Bedenken der EU-Kommissionen zum Langstrecken-Joint-Venture mit United und Air Canada entgegentreten. Der BGH schreibt dazu nun folgenden langen und komplizierten, aber interessanten Satz:

«In Bezug auf das von der Europäischen Kommission geführte Verfahren wegen Verletzung von Art. 101 AEUV gegen Lufthansa und die Fluggesellschaften United Airlines und Air Canada wegen eines sogenannten ‘A+++ joint venture agreements’ (AT.40940) bestehen entgegen dem Vortrag von Lufthansa derzeit keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse, ob die Kommission im Wege einstweiliger Maßnahmen sicherstellen wird, dass Condor auf der Grundlage eines SPA Zugang zum gesamten Lufthansa-Zubringernetz für ihre Langstreckenverbindungen von und nach Frankfurt erhält.»

Es gibt dazu also laut BGH keine hinreichend gesicherten Erkenntnisse. Aber ganz ausgeschlossen scheint es auch nicht zu sein. Zumindest beschäftigen sich alle Beteiligten mit dieser Option. So heißt es im Beschluss auch: «Zudem hat Lufthansa im Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 vorgetragen, dass auch die Kommission bei Beendigung der SPAs von einem (von Lufthansa allerdings bestrittenen) ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schaden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VO 1/2003 für Condor ausgeht.»

3. Condors Existenz wäre ohne SPA in Gefahr
Es bestehe ohne Lufthansas Zubringerflüge, «die konkrete Gefahr, dass Condor in absehbarer Zeit nach dem 26. Oktober 2024 gezwungen sein wird, einen Teil ihrer Langstreckenflüge einzustellen und dadurch auf dem Endkundenmarkt aus dem Wettbewerb um diese Strecken ausscheidet», so der BGH. «Condor hat ferner durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass bei Wegfall der SPAs die Fortführung des Geschäftsbetriebs insgesamt erheblich gefährdet wäre.»

Die teilweise oder vollständige Einstellung der Langstreckenrouten, die laut Condor mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachen, hätte nämlich erhebliche Auswirkungen auf das gesamte Geschäft. Es sei hinreichend glaubhaft, «dass die Konsequenzen aus einer – auch nur vorübergehenden – Aussetzung der SPAs unumkehrbar sein könnten», so der BGH.

4. Es handelt sich um eine Zwischenentscheidung

Der Kartellsenat des BGH erklärt: «Der Senat kann über die Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerden nicht bis zum 26. Oktober 2024 entscheiden.» Die Bewertung der sehr umfangreichen Beschwerdebegründungen und der von Lufthansa am 16. Oktober 2024 eingegangenen Beschwerdeerwiderung erfordere einen erheblichen Zeitaufwand. Daher handelt es sich beim aktuellen Beschluss nur um eine Zwischenentscheidung.

Als Kern dieser Entscheidung fasst der BGH so zusammen: Lufthansa sei «die vorläufige Fortsetzung der bestehenden Buchungspraxis bis zur Senatsentscheidung über die Rechtsbeschwerde zumutbar». Zwar habe sie berechtigtes Interesse, ihr Geschäft so auszurichten, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll hält, doch bestehe eine langjährige Geschäftsbeziehung mit Condor und es gehe aktuell nur um eine temporäre Fortsetzung.