Flugzeug von Lufthansa: Umsteiger müssen alle Teilstrecken fliegen - oder einen guten Grund haben.

Beförderungsbedingungen wieder verschärftWer bei Lufthansa eine Teilstrecke auslässt, muss jetzt ganz genau erklären, warum

Die größte deutsche Fluggesellschaft verschärft ihre Regelung für ausgelassene Flugsegmente. Reisende, die eine gebuchte Teilstrecke auslassen, sind Lufthansa nun eine Erklärung schuldig.

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Manchmal bucht man einen Umsteigeflug, beispielsweise von Prag über Frankfurt nach Seattle. Doch später ändern sich die Pläne, da man schon früher nach Frankfurt reisen muss oder möchte. Daher will man die erste Teilstrecke des gebuchten Umsteigefluges verfallen lassen und erst in Frankfurt die Flugreise antreten. Doch dabei gibt es ein Problem. Fluggesellschaften erlaubten das bisher in der Regel nicht.

Denn nicht selten ist es billiger, einen Umsteigeflug oder einen Hin- und Rückflug zu buchen, als einen einzigen Direktflug. Es ist also auch möglich, eine bestimmte Buchung nur zum Geldsparen zu wählen und von vornherein zu planen, eine Teilstrecke verfallen zu lassen. Fluglinien wollen das verhindern - über ihre Beförderungsbedingungen

Verschiedene Gründe, wenn jemand Teilstrecke verfallen lässt

So schreibt Lufthansa zu den entsprechenden Tarifen, dass sie - im Fall, dass jemand eine Teilstrecke auslässt - «den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren» wird. Sprich: Eine Nachzahlung wird fällig, Spartricks funktionieren nicht.

Da es aber auch Reisende gibt, die andere Gründe haben, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, zog der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Lufthansa vor Gericht - und erhielt im vergangenen Oktober vom Bundesgerichtshof Recht.

Urteil zwang Lufthansa zu Änderung

Das oberste deutsche Gericht Deutschlands erklärte Regelungen für unwirksam, die eine Nachkalkulation des Preises auch für solche Fluggäste vorsehen, «die bei Vertragsschluss die Absicht hatten, die Gesamtleistung in Anspruch zu nehmen, und ihre Planung aufgrund von nachträglich zutage getretenen Umständen geändert haben». Lufthansa passte ihre Bedingungen daraufhin an. Von einer Regelung, die pauschal allen eine Nachkalkulation aufbrummte, die eine Teilstrecke ausließen, wechselte Lufthansa auf eine sehr kulante Regelung.

So galt nun für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland - wie auch schon für jene in Österreich -, dass der Preis nicht nachkalkuliert wird, «wenn sich schlicht Ihre Reisepläne ändern oder wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem anderen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten». Ein Nachweis war nicht verpflichtend: «Bitte teilen Sie uns nach Möglichkeit die diesbezüglichen Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mit», hieß es lediglich.

Lufthansa hat die Bedingungen erneut angepasst

Doch wie zuerst das Portal Travel Dealz berichtete, hat Lufthansa die Bedingungen im Februar 2026 erneut angepasst. Für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in Österreich, wo es auch ein Gerichtsurteil gab, ändert sich meist nichts. Doch es gibt eine Änderung für «Beförderungen von Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder deren Abflug- oder Ankunftsort ausweislich der Buchung in Deutschland liegt».

Nun heißt es, dass der Preis nicht nachkalkuliert wird, «wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus anderen Gründen, die erst nach der Buchung zutage treten und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen, daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten». Dabei ist nicht mehr die Rede davon, dass man Lufthansa «bitte» und «nach Möglichkeit» die Gründe mitteilen soll.

Lufthansa fordert jetzt Nachweise von Fluggästen

Stattdessen schreibt die Fluglinie nun: «Sie sind dann dazu verpflichtet, uns diese Gründe unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen und nachzuweisen, dass Sie zum Buchungszeitpunkt die Absicht hatten, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und die Nutzung von Teilstrecken auf Umständen beruht, die erst nach der Buchung zutage getreten sind und die eine Abweichung von der Flugscheinreihenfolge erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen.»

Ein Lufthansa-Sprecher erklärt dazu auf Anfrage, man habe die Beförderungsbedingungen, «dem Urteil des Bundesgerichtshofes folgend, angepasst». Eine Sprecherin der Verbraucherzentrale teilt aeroTELEGRAPH mit: «Ein Verstoß gegen die Gerichtsentscheidung ist nicht gegeben.»

Auch Gericht sieht Beweislast bei den Reisenden

Der Hintergrund: Schon das Gericht hatte in seinem Urteil geschrieben, dass in künftigen Regelungen dem Fluggast «die Darlegung und der Beweis» auferlegt werden könnten. Allerdings hatte Lufthansa das in ihrer ersten Anpassung nicht eingefordert. Jetzt tut sie es.

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