Flugzeug von British Airways: Eines der Ziele heißt nun «Hong Kong Special Administrative Region of China».

Flugzeug von British Airways: Eines der Ziele heißt nun «Hong Kong Special Administrative Region of China».

aeroTELEGRAPH/Timo Nowack

Übergangszeit für britische Fluglinien

Airlines dürfen bei ungeregeltem Brexit weiterfliegen

Die EU will britischen Fluglinien bei einem Brexit ohne Abkommen allzu große Turbulenzen ersparen. Vom Vereinigten Königreich erwartet man aber auch solche Regelungen.

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Vertreter der EU-Staaten und des EU-Parlaments haben sich darauf geeinigt, dass im Falle eines ungeregelten Brexits Luftfahrt-Sicherheitszertifikate von britischen Firmen für weitere neun Monate gültig sind. So hätten die Firmen genug Zeit, ihre Zertifikate bei der europäischen Luftfahrtbehörde EASA zu erneuern, dann unter Berücksichtigung des neuen Drittstaat-Status von Großbritannien, teilte der Rat der EU am Freitag (22. Februar) mit.

Schon am Mittwoch (19. Februar) hatte der Rat erklärt, dass man mit dem Parlament eine vorläufige Einigung gefunden habe, die es britischen Airlines ermöglicht, auch bei einem EU-Austritt ohne Abkommen weiterhin die 27 EU-Staaten wie gewohnt anzufliegen. Das gelte für einen Übergangszeitraum von sieben Monaten für Linienflüge. Flüge im Rahmen von Codesharing-Abkommen und Wet-Lease sind demnach unter bestimmten Umständen zulässig. All das beruhe darauf, dass Großbritannien ebenfalls solche Rechte gewähre.

Sechs Monate in Sachen Eigentumsverhältnisse

Wenn eine Fluggesellschaft mit EU-Betriebgenehmigung die Anforderungen der EU etwa zu den Eigentumsverhältnissen nach einem ungelegten Brexit nicht mehr erfüllt, soll sie sechs Monate Zeit haben, die das zu ändern. «Um von dieser Ausnahmeregelung zu profitieren, haben die Luftfahrtunternehmen ab dem Inkrafttreten der Regelung zwei Wochen Zeit, um einen genauen und vollständigen Plan vorzulegen, in dem die Maßnahmen dargelegt werden, die darauf abzielen, die Besitz- und Kontrollanforderungen spätestens sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung vollständig zu erfüllen», schreibt der Rat.

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