Edelweiss kommt auf der Oman-Strecke weiterhin nicht zur Ruhe. Zum zweiten Mal innerhalb einer Woche wurde der Flug WK44 von Zürich via Muscat nach Salalah und zurück nicht mit einem Langstreckenflugzeug, sondern erneut mit einem Airbus A320 durchgeführt – obwohl die zuvor ausgefallene A340 mit der Registrierung HB-JMF inzwischen wieder fliegt. Der Grund ist ein anderer.
Auf Anfrage erklärt Edelweiss, dass der erneute Einsatz des Kurzstreckenflugzeugs unmittelbar mit dem in Bogota feststeckenden A350 zusammenhängt. Die betroffene Maschine, die HB-IHF, wurde dort auf dem Vorfeld beschädigt und muss seither vor Ort bleiben. «Der Einsatz eines Airbus A320 steht in Zusammenhang mit dem Vorfall in Bogota, wo immer noch ein Airbus A350 von uns steht», so die Airline. Der Oman sei zudem die einzige Langstreckendestination, die im Ausnahmefall mit einem A320 bedient werden könne.
Erst fiel Airbus A340 von Edelweiss aus, dann Airbus A350
Die Situation zeigt, wie eng die Einsatzplanung der insgesamt nur sieben Langstreckenflugzeuge derzeit ist. Für den kommenden Freitag ist ein A340 geplant, für den Flug vom 1. Dezember steht das Gerät laut Edelweiss noch nicht fest. Die mehrfachen kurzfristigen Anpassungen – teils vom A350 auf den A340 – verdeutlichen, wie stark ein einzelner technischer Ausfall die Langstreckenrotation beeinflussen kann.
Aber was ist mit den Passagieren, die statt des gebuchten Lie-Flat-Business-Class-Sitzes plötzlich sieben Stunden in einer Europa-Business-Class mit geblocktem Mittelsitz verbringen müssen? Der A320 verfügt nämlich weder über eine Langstreckenkabine noch über ein vergleichbares Unterhaltungsangebot. Dazu äußert sich die Ferienairline wortkarg: «Es ist keine automatische Kompensation vorgesehen», erklärt der Sprecher.
Airbus A320 statt A350 rechtfertigt keine Entschädigung
Luftrechtsexperte und aeroTELEGRAPH-Kolumnist Moritz G. Heile, bestätigt, dass die EU-Fluggastrechte hier wenig anbieten: «Ein A320 statt A350 allein rechtfertigt nach EU-Recht keine Entschädigung, solange der Flug durchgeführt wird.» Gleichzeitig verweist er darauf, dass nach nationalem Recht durchaus Ansprüche entstehen können, wenn ein beworbenes Komfortmerkmal nicht erbracht wird. Eine Preisminderung sei möglich, «wenn das flache Bett als Teil des Leistungsversprechens besonders hervorgehoben wurde». Entscheidend sei letztlich, ob genau dieses Produkt vertraglich oder werblich im Vordergrund stand.