Just am Tag, an dem das für die beiden Parteien so wichtige Geschäft wirklich abgeschlossen wurde, und eigentlich Feiern angesagt war, kam aber eine Hiobsbotschaft, die alles übertönte. Die EU-Kommission hat Lufthansa Group am Mittwoch ein sogenanntes Supplementary Statement of Objections zukommen lassen. Mit diesem Schritt teilt sie Unternehmen mit, dass sie Anhaltspunkte für ein wettbewerbsschädigendes Verhalten sieht. Und das hat es in sich.
EU-Kommission will, dass Condor weiter Frankfurt - New York bedient
Die Wettbewerbshüter wollen, dass Lufthansa Group, den zu Weihnachten gekündigten Zubringervertrag (offiziell: Special Prorate Agreement) für Flüge von und nach Frankfurt wieder in Kraft setzt - auf Basis der vergangenen Sommer ausgehandelten, neuen Preise. Der Grund: Der Ferienflieger könne ohne die Vereinbarung allenfalls nicht mehr in der Lage sein, die Strecke Frankfurt - New York nachhaltig zu bedienen. Condor könne ohne die aus Europa mit Lufthansa anreisenden Passagiere gezwungen sein, die Route aufzugeben. Es drohe sonst «eine schwere und nicht wiedergutzumachende Schädigung des Wettbewerbs auf diesem Markt, so die EU-Kommission.
Doch damit hört der Ärger für Lufthansa Group nicht auf. Denn entdeckt hat Brüssel die heikle Konstellation, weil sie seit vergangenem August das transatlantische Joint Venture A++ unter die Lupe nimmt, wie sie jetzt verriet. Dabei geht es um die gemeinsame Planung, Preissetzung und Vermarktung von Flügen von Lufthansa (sowie den Schwestern Austrian Airlines, Brussels Airlines , Eurowings und Swiss), United und Air Canada zwischen Europa und Nordamerika. Diese enge Zusammenarbeit könne womöglich gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so die EU-Kommission.
Joint Venture vermindert den Wettbewerb, findet Brüssel
Das Joint Venture vermindere bereits den Wettbewerb, so Brüssel. Deshalb müsse sichergestellt sein, dass Condor weiterhin zwischen Frankfurt und New York fliegen könne. Dies ist allerdings nur eine temporäre Maßnahme, bis die EU-Kommission ihre Untersuchung zum Joint Venture abgeschlossen hat.
Sie betont zugleich, es gebe keine gesetzliche Frist für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung. Ihre Dauer hänge von einer Reihe von Faktoren ab, etwa von der Komplexität des Falles, der Zusammenarbeit der betroffenen Unternehmen mit der Kommission und der Ausübung der Rechte zur Einsprache.
Bereits bei ITA-Verhandlungen ein Thema