Letzte Aktualisierung: um 8:21 Uhr

An Flughäfen

Sind Fast Lanes bei Sicherheitskontrollen illegal?

Business-Class-Reisende und Vielflieger dürfen schnellere Sicherheitskontrollen nutzen. Das sei illegal und Korruption, argumentieren zwei deutsche Juristen. Andere Experten halten dagegen.

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Eine Umfrage vor der Pandemie ergab einmal, dass viele Menschen Flugreisen als stressiger empfinden als einen Besuch beim Zahnarzt, das Ausfüllen der Steuererklärung oder einen Tag mit den Schwiegereltern zu verbringen. Für besonders viel Stress sorgt die Sicherheitskontrolle.

Da ist zuerst das Technische: Tablet auspacken, Flüssigkeit in die Plastiktüte und Gurt ausziehen. Da ist aber auch der Faktor Zeit. Ist die Schlange lang, steigt die Angst davor, zu spät am Gate zu sein. Deshalb haben Flughäfen weltweit Fast Lanes eingerichtet. Diese schnellen Kontrollspuren stehen Passagieren der Business Class und Vielfliegern offen – oder Reisenden, die dafür zahlen.

Bevorzugung eine Amtsträgerbestechung?

Doch das sei zumindest in Deutschland gar nicht erlaubt, argumentieren Till Zimmermann, Professor für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und sein wissenschaftlicher Mitarbeiter Julian Stolz in einem Beitrag in der Juristenzeitung, der in Legal Tribune Online zweitveröffentlicht wurde. Fast Lanes schüfen eine Zweiklassengesellschaft im Luftverkehr und seien «unfair, ineffizient und mit Kosten für die Allgemeinheit» verbunden, zitieren sie einen Bericht des Bundesrechnungshofes von 2019.

Damit nicht genug. Die Bevorzugung einzelner Passagiere stelle eine strafbare Amtsträgerbestechung gemäß Paragrafen 332 und 334 des deutschen Strafgesetzbuches dar. «Denn die Abwicklung der Sicherheitskontrollen an Flughäfen inklusive der davor entstehenden Warteschlangen ist dem Staat zurechenbar – im Gegensatz zum Boarding-Prozess, den allein die Airlines verantworten», so die beide Juristen.

Auch Passagiere strafbar?

Dies habe auch der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Gericht bereits festgehalten. Die «erkaufte zeitliche Bevorzugung bei einer Verwaltungstätigkeit» sei «als pflichtwidrige Ermessenshandlung und damit als Bestechung einzustufen», hieße es in einem Urteil von 1951 (Aktenzeichen 3 StR 822/51). Fast Lanes seien also nichts anderes als Beschleunigungskorruption. Auch die Passagiere, die den Premiumservice in Anspruch nähmen, könnten «mit ihrem systemerhaltenden Beitrag strafbare Beihilfe leisten» so Zimmermann und Stolz.

Doch es gibt auch andere Meinungen. Es liege kein Handel im Sinn Zeit gegen Geld vor, sagt der aeroTELEGRAPH-Kolumnist und auf Luftfahrtrecht spezialisierte Anwalt Moritz Heile: «Die Airlines haben (jedenfalls bisher) für die Nutzung solcher Fast Lanes gar keine Zusatzkosten gezahlt, denn für alle Passagiere gelten dieselben genehmigungspflichtigen Luftsicherheitsgebühren. Mit anderen Worten: Es wird den Flughafenbetreibern gar kein – strafrechtlich erforderlicher – Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt.» Business Class-Reisende oder Vielflieger zahlten für die Sicherheitskontrolle nicht mehr als alle anderen Passagiere.

Kontrolle beginnt erst bei Kontrolle

Die beiden Autoren erklärten den Weg vor der Sicherheitskontrolle bereits in den Bereich hoheitlicher Aufgaben, so Jurist Heile weiter. «Aber das kann nicht stimmen, denn tatsächlich erreichen die Fast-Track-Passagiere die eigentliche Sicherheitskontrolle, das heißt das Ende der tatsächlichen Warteschlange nur früher als andere. Und erst dann beginnt die Aufgabe hoheitlicher Aufgaben in Gestalt der Luftsicherheitskontrollen.»