Lufthansa Group hat zum 15. Januar neue Vorgaben für Powerbanks eingeführt. Während des Fluges ist es künftig nicht mehr erlaubt, elektronische Geräte wie Smartphones oder Tablets über eine Powerbank zu laden. Zudem dürfen Powerbanks bei den Fluglinien der Gruppe nicht über die Stromversorgung an Bord aufgeladen werden.
Wenn eine Fluggesellschaft die Nutzung von Powerbanks an Bord untersagt, stellt sich bei einem Verstoß vor allem eine Haftungsfrage: Was passiert juristisch, wenn es tatsächlich zu einem Zwischenfall kommt – etwa, weil ein Gerät raucht oder in Flammen steht?
Sicherheitslandung kann sehr teuer werden - wer zahlt?
Aus operativer Sicht ist die Lage klar: Der Kapitän darf und muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen abzuwehren. Das kann bis zur (Not-)Landung auf einem Ausweichflughafen reichen. Kommt es dazu, wird es schnell teuer: Gebühren, Treibstoff, mögliche Überschreitungen der Dienstzeiten, Bodenabfertigung, gegebenenfalls Reparaturen – plus Folgekosten wie Ersatzbeförderung oder Unterbringung.
Doch wer haftet? Mitreisende Passagiere werden in der Regel keine Ansprüche gegen die Airline haben – weder nach dem Montrealer Übereinkommen noch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Eine Ausnahme bleibt: Betreuungsleistungen wie Verpflegung, gegebenenfalls Hotel und Weiterbeförderung muss die Airline leisten (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004).
Die Fluglinie kann den Passagier theoretisch belangen
pannender ist die Gegenrichtung: Kann die Airline beim verursachenden Passagier Regress nehmen? Das kann möglich sein, wenn das Nutzungsverbot wirksam über Allgemeine Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde. Dann kann bei einem Verstoß grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch im Raum stehen. Knackpunkte sind allerdings die Nachweisbarkeit des Schadens und ein mögliches Mitverschulden.
Noch heikler: Nicht selten besteht das Risiko, dass die Beförderungsbedingungen gar nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind – etwa bei Code-Share-Verbindungen oder Buchungen für Dritte. Dann könnte vertragliche Haftung ausscheiden und es bliebe nur der Weg über deliktische Ansprüche: schwierig, aber nicht ausgeschlossen.
Im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug
Im Einzelfall kann zudem eine strafrechtliche Verantwortung denkbar sein – etwa wegen Gefährdung des Luftverkehrs, fahrlässiger Brandstiftung, Sachbeschädigung oder fahrlässiger Körperverletzung. Ob das greift, hängt stark vom konkreten Ablauf ab und ist häufig nicht ohne Weiteres zu beweisen.
nterm Strich gilt: Wenn durch die Verwendung einer Powerbank an Bord eine Ausweichlandung nötig wird oder im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug entsteht, wie im Fall des Brandes eines Airbus A321 von Air Busan, kann es massiv teuer werden – potenziell nicht nur für die Airline, sondern auch für den verursachenden Passagier. Dass eine Airline versuchen würde, solche Kosten weiterzureichen, erscheint wahrscheinlich.
Moritz G. Heile ist freier Kolumnist von aeroTELEGRAPH. Er ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei GOODVICE in Berlin. Er berät und vertritt schwerpunktmäßig Unternehmen der Luftfahrtbranche und unterrichtet als Lehrbeauftragter für Luftverkehrsrecht an der Universität zu Köln.
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