Powerbank im Flugzeug: Heikel.

Law Is In The AirNeue Regeln für Powerbanks - haftet der Fluggast bei Feuern?

Mit neuen Regeln beschränkt Lufthansa Group die Verwendung von Powerbanks an Bord. Kommt es dennoch zum Zwischenfall, kann aus einem kleinen Akku schnell ein großer Haftungsfall werden – bis hin zur teuren Ausweichlandung. Eine juristische Einschätzung.

Top-Jobs

DERTOUR Logo

Destination Manager (w/m/d)

DERTOUR Destination Services AG
Vollzeit
Top jobs
Feste Anstellung
Reiseveranstalter
ticker-dfs-deutsche-flugsicherung

Fluglotse / Fluglotsin (w/m/d)

Studium
Deutsche Flugsicherung DFS
Studium
Top jobs
Langen b. Frankfurt
Deutschland
AMX Support

Lizenzierter Fluggerätmechaniker / Certifying Staff B1/B2 (m/w/d)

AMX Support Germany GmbH
Vollzeit
Flughafen Oberpfaffenhofen (EDMO
Top jobs
Deutschland
Feste Anstellung
Luftfahrt
AMX Support

Flugzeug Mechaniker

AMX Support Germany GmbH
Vollzeit
Flughafen Oberpfaffenhofen (EDMO
Top jobs
Deutschland
Feste Anstellung
Luftfahrt

Lufthansa Group hat zum 15. Januar neue Vorgaben für Powerbanks eingeführt. Während des Fluges ist es künftig nicht mehr erlaubt, elektronische Geräte wie Smartphones oder Tablets über eine Powerbank zu laden. Zudem dürfen Powerbanks bei den Fluglinien der Gruppe nicht über die Stromversorgung an Bord aufgeladen werden.

Wenn eine Fluggesellschaft die Nutzung von Powerbanks an Bord untersagt, stellt sich bei einem Verstoß vor allem eine Haftungsfrage: Was passiert juristisch, wenn es tatsächlich zu einem Zwischenfall kommt – etwa, weil ein Gerät raucht oder in Flammen steht?

Sicherheitslandung kann sehr teuer werden - wer zahlt?

Aus operativer Sicht ist die Lage klar: Der Kapitän darf und muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen abzuwehren. Das kann bis zur (Not-)Landung auf einem Ausweichflughafen reichen. Kommt es dazu, wird es schnell teuer: Gebühren, Treibstoff, mögliche Überschreitungen der Dienstzeiten, Bodenabfertigung, gegebenenfalls Reparaturen – plus Folgekosten wie Ersatzbeförderung oder Unterbringung.

Doch wer haftet? Mitreisende Passagiere werden in der Regel keine Ansprüche gegen die Airline haben – weder nach dem Montrealer Übereinkommen noch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Eine Ausnahme bleibt: Betreuungsleistungen wie Verpflegung, gegebenenfalls Hotel und Weiterbeförderung muss die Airline leisten (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004).

Die Fluglinie kann den Passagier theoretisch belangen

Spannender ist die Gegenrichtung: Kann die Airline beim verursachenden Passagier Regress nehmen? Das kann möglich sein, wenn das Nutzungsverbot wirksam über Allgemeine Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde. Dann kann bei einem Verstoß grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch im Raum stehen. Knackpunkte sind allerdings die Nachweisbarkeit des Schadens und ein mögliches Mitverschulden.

Noch heikler: Nicht selten besteht das Risiko, dass die Beförderungsbedingungen gar nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind – etwa bei Code-Share-Verbindungen oder Buchungen für Dritte. Dann könnte vertragliche Haftung ausscheiden und es bliebe nur der Weg über deliktische Ansprüche: schwierig, aber nicht ausgeschlossen.

Im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug

Im Einzelfall kann zudem eine strafrechtliche Verantwortung denkbar sein – etwa wegen Gefährdung des Luftverkehrs, fahrlässiger Brandstiftung, Sachbeschädigung oder fahrlässiger Körperverletzung. Ob das greift, hängt stark vom konkreten Ablauf ab und ist häufig nicht ohne Weiteres zu beweisen.

Unterm Strich gilt: Wenn durch die Verwendung einer Powerbank an Bord eine Ausweichlandung nötig wird oder im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug entsteht, wie im Fall des Brandes eines Airbus A321 von Air Busan, kann es massiv teuer werden – potenziell nicht nur für die Airline, sondern auch für den verursachenden Passagier. Dass eine Airline versuchen würde, solche Kosten weiterzureichen, erscheint wahrscheinlich.

Moritz G. Heile ist freier Kolumnist von aeroTELEGRAPH. Er ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei GOODVICE in Berlin. Er berät und vertritt schwerpunktmäßig Unternehmen der Luftfahrtbranche und unterrichtet als Lehrbeauftragter für Luftverkehrsrecht an der Universität zu Köln.

Die Meinung der freien Kolumnisten muss nicht mit der der Redaktion übereinstimmen.

Mehr zum Thema

Durchleuchteter Koffer: Powerbanks, Akkus und andere Batterien werden erkannt.

Was geschieht, wenn sich eine Powerbank in den Koffer verirrt?

Landung des Jubiläums-A350 in Nürnberg: Seltener Besuch.

Airbus A350 von Lufthansa mit Jubiläumslackierung stattet Nürnberg einen Besuch ab

ticker-lufthansa

Lufthansa und Flughafen München weiten Stopover-Programm aus

ticker-lufthansa

Lufthansa und Eurowings ernennen Roland Koch und Günther Heckelmann als Schlichter

Video

Flughafen Düsseldorf U-Bahn 9
Nach sieben Jahren Bauzeit eröffnet Düsseldorf zwei neue U-Bahn-Linien. Sie binden erstmals den Flughafen an das Stadtbahnnetz der Landeshauptstadt an.
Jakob Wert
Jakob Wert
Der Moment bevor das Kleinflugzeug mit dem Helikopter Kollidiert: Jetzt ist der NTSB-Bericht erschienen.
Vor zwei Wochen kollidierten eine Cessna 150 und ein Bell 407 an einem Flugplatz in Pennsylvania. Was in den letzten Sekunden davor geschah, zeigt nun der erste Zwischenbericht der Untersuchungsbehörde NTSB.
Benjamin Recklies
Benjamin Recklies
Airbus A400M der Roal Air Force nach der Landung in Jan Mayen: Mit dem Transporter wurden Nato-Kontingente in die Arktis verlegt.
US-Marines, britische Royal Marines und norwegische Soldatinnen und Soldaten üben auf Jan Mayen. Airbus A400 M und Lockheed C-130 brachten für die Manöver neben Truppen auch Material auf die abgelegene Arktisinsel.
gerard al fil
Gérard Al-Fil