Powerbank im Flugzeug: Heikel.

Law Is In The AirNeue Regeln für Powerbanks - haftet der Fluggast bei Feuern?

Mit neuen Regeln beschränkt Lufthansa Group die Verwendung von Powerbanks an Bord. Kommt es dennoch zum Zwischenfall, kann aus einem kleinen Akku schnell ein großer Haftungsfall werden – bis hin zur teuren Ausweichlandung. Eine juristische Einschätzung.

Top-Jobs

LBV Logo

Sachbearbeiter:in Betriebssicherheit

Schönefeld (bei Berlin)
Feste Anstellung
Luftfahrtbehörde
Landesamt für Bauen und Verkehr
Deutschland
Vollzeit
Top jobs
Sparfell Logo

VIP Flight Attendant (f/m/d) (full time)

Feste Anstellung
Business Aviation
SPARFELL Luftfahrt GmbH
Österreich
Vollzeit
Top jobs
LBV Logo

Sachbearbeiter:in Luftaufsicht, Erlaubnisse

Schönefeld (bei Berlin)
Luftfahrtbehörde
Landesamt für Bauen und Verkehr
Deutschland
Vollzeit
Top jobs
LBV Logo

Sachbearbeiter:in örtliche Luftaufsicht (2 Stellen)

Feste Anstellung
Luftfahrtbehörde
Landesamt für Bauen und Verkehr
Deutschland
Vollzeit
Top jobs
Schönefeld (bei Berlin)

Lufthansa Group hat zum 15. Januar neue Vorgaben für Powerbanks eingeführt. Während des Fluges ist es künftig nicht mehr erlaubt, elektronische Geräte wie Smartphones oder Tablets über eine Powerbank zu laden. Zudem dürfen Powerbanks bei den Fluglinien der Gruppe nicht über die Stromversorgung an Bord aufgeladen werden.

Wenn eine Fluggesellschaft die Nutzung von Powerbanks an Bord untersagt, stellt sich bei einem Verstoß vor allem eine Haftungsfrage: Was passiert juristisch, wenn es tatsächlich zu einem Zwischenfall kommt – etwa, weil ein Gerät raucht oder in Flammen steht?

Sicherheitslandung kann sehr teuer werden - wer zahlt?

Aus operativer Sicht ist die Lage klar: Der Kapitän darf und muss alle notwendigen Maßnahmen treffen, um Gefahren für das Luftfahrzeug und die Insassen abzuwehren. Das kann bis zur (Not-)Landung auf einem Ausweichflughafen reichen. Kommt es dazu, wird es schnell teuer: Gebühren, Treibstoff, mögliche Überschreitungen der Dienstzeiten, Bodenabfertigung, gegebenenfalls Reparaturen – plus Folgekosten wie Ersatzbeförderung oder Unterbringung.

Doch wer haftet? Mitreisende Passagiere werden in der Regel keine Ansprüche gegen die Airline haben – weder nach dem Montrealer Übereinkommen noch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung. Eine Ausnahme bleibt: Betreuungsleistungen wie Verpflegung, gegebenenfalls Hotel und Weiterbeförderung muss die Airline leisten (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nummer 261/2004).

Die Fluglinie kann den Passagier theoretisch belangen

pannender ist die Gegenrichtung: Kann die Airline beim verursachenden Passagier Regress nehmen? Das kann möglich sein, wenn das Nutzungsverbot wirksam über Allgemeine Beförderungsbedingungen in den Beförderungsvertrag einbezogen wurde. Dann kann bei einem Verstoß grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch im Raum stehen. Knackpunkte sind allerdings die Nachweisbarkeit des Schadens und ein mögliches Mitverschulden.

Noch heikler: Nicht selten besteht das Risiko, dass die Beförderungsbedingungen gar nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind – etwa bei Code-Share-Verbindungen oder Buchungen für Dritte. Dann könnte vertragliche Haftung ausscheiden und es bliebe nur der Weg über deliktische Ansprüche: schwierig, aber nicht ausgeschlossen.

Im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug

Im Einzelfall kann zudem eine strafrechtliche Verantwortung denkbar sein – etwa wegen Gefährdung des Luftverkehrs, fahrlässiger Brandstiftung, Sachbeschädigung oder fahrlässiger Körperverletzung. Ob das greift, hängt stark vom konkreten Ablauf ab und ist häufig nicht ohne Weiteres zu beweisen.

nterm Strich gilt: Wenn durch die Verwendung einer Powerbank an Bord eine Ausweichlandung nötig wird oder im schlimmsten Fall ein Schaden am Flugzeug entsteht, wie im Fall des Brandes eines Airbus A321 von Air Busan, kann es massiv teuer werden – potenziell nicht nur für die Airline, sondern auch für den verursachenden Passagier. Dass eine Airline versuchen würde, solche Kosten weiterzureichen, erscheint wahrscheinlich.

Moritz G. Heile ist freier Kolumnist von aeroTELEGRAPH. Er ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei GOODVICE in Berlin. Er berät und vertritt schwerpunktmäßig Unternehmen der Luftfahrtbranche und unterrichtet als Lehrbeauftragter für Luftverkehrsrecht an der Universität zu Köln.

Die Meinung der freien Kolumnisten muss nicht mit der der Redaktion übereinstimmen.

Mehr zum Thema

Durchleuchteter Koffer: Powerbanks, Akkus und andere Batterien werden erkannt.

Was geschieht, wenn sich eine Powerbank in den Koffer verirrt?

Fotos aus dem Crewhotel in Miami: Nicht, was man sehen möchte.

Schmutz, blockierte Notausgänge und schlaflose Nächte: Crews von Lufthansa und Swiss laufen gegen Unterkunft in Miami Sturm

ticker-lufthansa

Verdi startet Tarifrunde für 20.000 Lufthansa-Bodenkräfte

Boeing 747-8 mit der neuen Kennung N7478E: Die Ex-Lufthansa-Maschine ist auf dem weg in die USA.

Lufthansas erste ehemalige Boeing 747-8 macht sich auf den Weg in die USA

Video

Die Fokker 50 nach der Notlandung: Niemand kam bei dem Unglück ums Leben.
In Somalia musste eine Fokker 50 notlanden. Dabei ist das Flugzeug von Starsky Aviation über die Piste hinausgeschossen und am Strand zum Stillstand gekommen. Verletzt wurde niemand.
Benjamin Recklies
Benjamin Recklies
Zwei der drei Löschfahrzeuge am Flughafen St. Helena: Weil alle Fahrzeuge defekt sind, darf der Flughafen kein Flüge mehr abfertigen.
Die Atlantikinsel St. Helena ist aktuell nicht mehr per Flugzeug erreichbar. Alle drei Fahrzeuge der Flughafenfeuerwehr sind defekt. Wann der Flugverkehr wieder starten kann, ist unklar.
Benjamin Recklies
Benjamin Recklies
Airbus A350 von Air France nach der Landung in Abidjan: Die Passagiere konnten das Flugzeug über Treppen verlassen.
Kleiner Fehler mit großer Wirkung: Ein Airbus A350 von Air France bog nach der Landung in Abidjan falsch ab und blieb stecken. Er musste aufwändig geborgen werden.
Benjamin Recklies
Benjamin Recklies