Letzte Aktualisierung: um 23:25 Uhr

Entschädigung bei Verspätung

Welche Rechte haben Passagiere?

Etwa jeder zweite Flug startet unpünktlich. Das ist für Passagiere ärgerlich: Zum Reisestress kommen Wartezeiten. Doch sie können sich wehren. Wir zeigen wie.

Streiks beim Flugpersonal, technische Defekte oder schlicht ein kaputtes Gepäckband: Die meisten Flughäfen in Europa sind schon durch den heute derart dichten Flugbetrieb gefordert. Bereits kleine Unregelmäßigkeiten führen da zu einer Verspätung. Das heißt für Passagiere: lange Wartezeiten, verpasster Anschlussflug, Stress. Doch die Europäische Union hat die Fluggastrechte in den letzten Jahren gestärkt.

Doch was gilt nun genau? aeroTELEGRAPH klärt die wichtigsten Fragen:

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung?
Wenn der Flug mehr als zwei Stunden Verspätung hat – und zwar unabhängig von der Schuldfrage – müssen Airlines den Passagieren kostenlose Verpflegung und Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Eine Entschädigung gibt es ab einer Verspätung von mindestens drei Stunden. Je nach Flugstrecke stehen den Passagieren folgende Summen zu:

  • 250 Euro bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 Kilometer oder weniger.
  • 400 Euro bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1500 Kilometer und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 Kilometer.
  • 600 Euro bei allen anderen Flügen.

Die Ansprüche auf Entschädigung verjähren nach drei Jahren.

Gibt es bei allen Verspätungen einen Anspruch auf Entschädigung?
Nein. Die Fluglinien müssen nur dann eine Entschädigung leisten, wenn sie für die Unregelmäßigkeiten im Flugablauf verantwortlich sind – etwa bei technischen Defekten. Kommt es zu Verspätungen wegen eines Streiks oder schlechten Wetters, sind sie nicht verantwortlich. Allerdings müssen Airlines bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung dennoch eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten.

Wonach wird die Dauer der Verspätung gemessen?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für die Dauer einer Verspätung nicht das Aufsetzen der Räder eines Flugzeuges auf der Landebahn entscheidend ist, sondern der Zeitpunkt, an dem die Passagiere aussteigen können. Denn solange die Türen geschlossen sind, könnten Reisende nur eingeschränkt mit der Außenwelt kommunizieren.

Was ist, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?
Passagiere haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Zubringerflug weniger als drei Stunden Verspätung hatte, aber dadurch der Anschlussflug verpasst wird. Das hat der Europäische Gerichtshof 2013 entschieden. Denn: Für die Entschädigungszahlung ist allein die Verspätung am Endziel entscheidend.

Gelten die EU-Regelungen auch für Schweizer?
Auf die Entschädigungszahlungen kann sich nur derjenige berufen, wer von einem EU-Flughafen aus startet oder innerhalb der Staatengemeinschaft landet. Mit eingeschlossen sind auch Schweizer. Doch es gibt ein kleines Problem: Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 wurde ab dem 1. Dezember 2006 übernommen – samt aller Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die bis zu diesem Datum gesprochen wurden. Weil die Schweiz diese Rechtsprechung aber seitdem nicht in nationales Recht umgewandelt hat, stehen die Urteile für Schweizer Bürger auf wackligen Beinen. Denn der Europäische Gerichtshof ist für sie eigentlich nicht zuständig. Folglich können sie sich nicht verbindlich auf diese Urteile berufen. Sollte die Fluggesellschaft trotz eindeutiger Verspätung die Zahlung verweigert haben, kann eine gerichtliche Auseinandersetzung der letzte Ausweg sein.

Wie kann ich meine Ansprüche durchsetzen?
Viele Airlines haben keine Beschwerdestelle oder reagieren auf Beschwerden nur zögerlich. Häufig geben Betroffene dann auf. «Diesen Gang scheuen aber leider viele Geschädigte, vermutlich weil ihnen das Verhältnis zwischen Aufwand und Entschädigungsleistung zu ungünstig ausfällt», sagt Philipp Kadelbach von Flightright. Zwar gibt es Schlichtungsstellen etwa des Bundesjustizamtes in Berlin. Diese sind aber derzeit nicht für Beschwerden von Geschäftsreisenden zuständig.

Einfacher ist der Weg über spezialisierte Dienstleister. «Wer sich über die rechtliche Situation unklar ist, kann mögliche Entschädigungsansprüche unverbindlich prüfen lassen. Dafür reichen Flugdatum und die Flugnummer aus» sagt Flightright-Manager Kadelbach. Gibt es tatsächlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, übernehmen Portale wie Flightright auch die möglichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Airlines. Im Erfolgsfall verlangen die Dienstleister dann aber eine Provision von etwa 25 Prozent plus Mehrwertsteuer.