Ryanair-Jet am BER: Nicht glücklich mit dem Nachtflugverbot.

Schnee und NachtflugverbotWieso Ryanair keine Ausnahmegenehmigung am BER erhielt - und Condor keine brauchte

Der irische Billigflieger stellte am vergangenen Donnerstag einen Antrag auf Ausnahme von den Nachtflugregelungen am verschneiten BER. Jetzt äußert sich die Behörde, die nein sagte.

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Am vergangenen Donnerstag (13. Februar) fiel abends Schnee am Flughafen Berlin-Brandenburg. Am folgenden Tag beschwerte sich Ryanair öffentlich, dass ihr Flug FR177 nach London-Stansted nicht mehr abheben konnte an diesem Abend. Die Airline schimpfte über die Flugsicherung, lange Schlangen für die Enteisung und das Nachtflugverbot.

«Obwohl Ryanair einen Antrag auf Ausweitung der Startzeit einreichte, wurde dieser abgelehnt, während andere Fluggesellschaften, wie zum Beispiel Condor, weit über die Sperrzeit hinaus abfliegen durften, was eine eindeutige Inkonsequenz bei der Anwendung der Nachtflugregelungen des Berliner Flughafens zeigt», so Ryanair. Außereuropäische Ziele würden offenbar milder behandelt. «In diesem Fall durfte Condor 26 Minuten nach Beginn des Nachtflugverbots für ihren Langstreckenflug nach Dubai abfliegen, während Ryanairs FR177 in der Warteschleife gehalten wurde und schließlich nicht abfliegen konnte.»

«Antrag wurde durch die LuBB abgelehnt»

Der Flughafen BER und die Flugsicherung DFS wehrten sich gegenüber aeroTELEGRAPH gegen die Ryanair-Kritik. In Sachen Ausnahmegenehmigung verwiesen aber beide auf die zuständige Aufsichtsbehörde, die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, kurz LuBB. Von der gab es am Freitag noch keine Stellungnahme.

Nun erklärt die Behörde aber: «Ryanair hat am 13.02.2025 einen Antrag auf Ausnahme von den Nachtflugregelungen für den Flug FR177 nach London für einen Start nach 23:30 Uhr gestellt und als Begründung die Schneewetterlage und damit verbundene Verzögerungen bei der Enteisung angeführt», so die LuBB. «Dieser Antrag wurde durch die LuBB abgelehnt, da keine öffentlichen Interessen vorgetragen wurden oder sonst wie erkennbar waren, die eine Ausnahmeentscheidung zugunsten der Durchführung des Fluges gerechtfertigt hätten.» Der Flug hätte ohne Ausnahmegenehmigung nur bis 23:29:59 Uhr starten dürfen.

«Flug benötigte keine Ausnahmegenehmigung»

Auch zu Ryanairs Condor-Vergleich äußert sich die Behörde: «Der von Ryanair angeführte Flug von Condor DE2500 startete um 23:56 Uhr nach Dubai. Dieser Flug benötigte keine Ausnahmegenehmigung, da verspätete Starts nach Abschnitt XI Nr. 4 b der Betriebsgenehmigung im Interkontinentalverkehr regulär bis 24:00 Uhr stattfinden dürfen.»

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