Die EU-Kommission hat klargestellt, dass stark gestiegene Treibstoffpreise Fluggesellschaften nicht von Entschädigungszahlungen bei kurzfristigen Flugausfällen entbinden. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 gelten hohe Kerosinpreise nicht als „außergewöhnliche Umstände“.
Anders bewertet die Kommission hingegen lokale Treibstoffengpässe an einzelnen Flughäfen. Können Flüge deshalb nicht durchgeführt werden, kann dies als außergewöhnlicher Umstand eingestuft werden, wodurch Airlines unter Umständen keine Ausgleichszahlungen leisten müssen.
Grundsätzlich haben Passagiere bei Annullierungen Anspruch auf Wahl zwischen Erstattung, Umbuchung oder Rückflug sowie auf Betreuungsleistungen am Flughafen. Erfolgt die Streichung weniger als 14 Tage vor Abflug, besteht normalerweise zusätzlich Anspruch auf Entschädigung – außer die Airline kann außergewöhnliche Umstände nachweisen.
Die Kommission betont, dass schwankende Treibstoffpreise zum normalen Geschäftsrisiko von Fluggesellschaften gehören. Viele Airlines sichern sich deshalb über Hedging-Geschäfte gegen Preisschwankungen ab. Höhere Betriebskosten dürften zwar vor dem Ticketverkauf in die Preise eingerechnet werden, nachträgliche Zuschläge seien jedoch unzulässig.
Zudem erinnert die EU daran, dass Gutscheine statt Geldrückerstattungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Passagiere erlaubt sind. Airlines und Reisevermittler werden aufgefordert, Fluggäste klar über ihre Rechte zu informieren und Rückzahlungen zügig abzuwickeln.