Noch nicht bereit zum Abheben: Insgesamt hatte die Maschine mehr als drei Stunden Verspätung. (Symbolbild)

Noch nicht bereit zum Abheben: Insgesamt hatte die Maschine mehr als drei Stunden Verspätung. (Symbolbild)

aeroTELEGRAPH/Timo Nowack

Gerichtsurteil

Passagiere haben Angst, Airline muss zahlen

Ein Flug verzögert sich, erst wegen eines technischen Problems, dann wegen ängstlicher Passagiere. Wer für die Verspätung zahlen muss, hat nun ein Gericht entschieden.

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Am 1. Juni 2016 sollte ein aus München kommendes Flugzeug um 17:55 Uhr in Antalya in der Türkei landen. Doch der Abflug verzögerte sich laut Angaben der Fluggesellschaft um 1 Stunde und 35 Minuten, da während der Vorbereitung eine Kontroleuchte aufblinkte und daraufhin eine Steckverbindung überprüft und gesäubert werden musste.

Erst als das Problem behoben war, wollte eine Familie laut Darstellung der Airline das Flugzeug aus Flugangst verlassen - der Defekt hatte sie verunsichert. Nachdem ihr Gepäck ausgeladen war, konnte die Maschine abheben, kam aber erst um 21:10 Uhr in Antalya an.

Gericht teilt Auffassung nicht

Da der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hatte, verlangten vier andere Reisende von der Fluggesellschaft ein Ausgleichszahlung gemäß der Europäischen Fluggastverordnung. Die Airline wollte jedoch nicht zahlen und vertrat vor Gericht die Ansicht, die Verspätung beruhe auf außergewöhnlichen Umständen. Jede der beiden Ursachen habe für sich genommen nicht zu einer Verspätung von mehr als drei Stunden geführt.

Das Amtsgericht Erding sah dies jedoch anders. Es urteilte, dass jedem der Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro zustehe. Technische Defekte des Flugzeugs stellten nämlich keine außergewöhnlichen Umstände dar und erst der Defekt habe bei der Familie Angstzustände hervorgerufen. So sei in dem technischen Problem die Ursache für die gesamte Verspätung zu sehen.

Berufung ohne Erfolg

Die Airline legte Berufung ein und argumentierte, Flugängste seien, wie eine plötzliche Erkrankung von Passagieren, von einer Fluggesellschaft nicht beherrschbar und daher ein außergewöhnlicher Umstand. Das Landgericht Landshut teilte diese Auffassung zwar grundsätzlich, stellte aber klar, dass dies anders sei, wenn ein technischer Defekt die Flugangst erst unmittelbar auslöse. Die Angstzustände wären nämlich ohne das von der Airline beherrschbare technische Problem am Flugzeug nicht aufgetreten.

Die Fluggesellschaft nahm ihre Berufung daraufhin zurück, das Urteil ist somit rechtskräftig, wie das Amtsgericht Erding nun mitteilte (Aktenzeichen 8 C 2378/16).

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