Keine Erfrischung: Airline muss Aperol Spritz nicht zahlen

Mit einem Urteil vom 13. April hat das Amtsgericht Hannover durch den Richter am Amtsgericht Knepper entschieden, dass es sich bei alkoholischen Getränken nicht um eine Erfrischung im Sinne der Fluggastrechteverordnung handelt.

Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Falle der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges «Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit» anzubieten.

Im Streitfall hatten die Kläger einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert.

Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, dem ursprünglichen Zielort, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigung- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid in Höhe von 20,80 EUR sowie London in Höhe von 88,00 EUR, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob die alkoholischen Getränke, die einer der Kläger in London bezahlte, nämlich zwei Aperol Spritz zum Preis von 15,00 Pfund Sterling von der Beklagten zu erstatten sind.

Allerdings sind von «Erfrischungen» im Sinne der Verordnung nach Auffassung des Gerichts keine alkoholischen Getränke umfasst, so dass die verzehrten zwei Aperol Spritz nicht von der Beklagten zu ersetzen sind. «Den Verpflegungskosten sind also 15 englische Pfund = 17,67 EUR abzuziehen und die Klage insoweit abzuweisen», so das Gericht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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