Im Frühjahr 2020 annullierte Lufthansa Flüge wegen der Corona-Pandemie. Die Betroffenen wählten Ersatzbeförderung und wünschten eine Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt im Verlaufe des Jahres beziehungsweise im Folgejahr.
Einen kostenlosen Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung lehnte Lufthansa jedoch ab - und handelte sich damit eine Klage ein.
«Nach Klage der Verbraucherzentrale NRW untersagte der Bundesgerichtshof der Fluggesellschaft mit heutigem Urteil dieses Vorgehen (BGH, Az.: X ZR 50/22)», teilt die Verbraucherzentrale NRW nun am Dienstag (27. Juni) mit. «Der Wunsch des Fluggastes ist entscheidend für den Zeitpunkt der Ersatzbeförderung, wenn es verfügbare Plätze gibt», so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW - und zwar ohne Aufpreis.
Bei einer Flugannullierung haben Reisende nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Wahl zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung. Entscheiden sie sich für eine Ersatzbeförderung, muss die Fluggesellschaft die Umbuchung entgeltfrei und unter vergleichbaren Reisebedingungen erbringen. Diese Rechte gelten auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie der Corona-Pandemie. Vor dem aktuellen Urteil gab es allerdings keine Klarheit in der Frage, ob es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Ersatzbeförderung und dem ursprünglichen Reisedatum geben muss.