Antrag eingereicht: Flughafen Düsseldorf will Linien- und Charterverkehr auf Kosten der Allgemeinen Luftfahrt wachsen lassen

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Der Düsseldorfer Flughafen hat den Mitte 2023 angekündigten Antrag auf Anpassung des laufenden Planfeststellungsverfahrens (PFV) am Montag (15. Dezember) beim zuständigen Landesverkehrsministerium eingereicht. «Der Airport trägt damit den seit 2015 auch in Folge der Corona-Pandemie stark veränderten Rahmenbedingungen für den Luftverkehr Rechnung», teilt er am Dienstag (16. Dezember) mit. Zentraler Punkt: Der angepasste Antrag setzt auf smartes Wachstum innerhalb des bestehenden Gesamtkontingents von 131.000 Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten.

«Damit kommt der Flughafen einer zentralen Forderung der Anwohner nach, die sich gegen den bisher im Verfahren beantragten Wegfall der Kapazitätsobergrenze ausgesprochen hatten», so der Airport. Der geänderte Antrag beruhe auf einer Luftverkehrsprognose für 2040 und einer darauf angepassten Betrachtung der Auswirkungen auf die Umgebung.

Innerhalb des bestehenden Gesamtkontingents soll der Flughafen zukünftig flexibel wachsen können. Möglich wird dies, indem Bewegungskontingente, die heute für die Allgemeine Luftfahrt reserviert sind, auch für den Linien- und Charterverkehr nutzbar werden.

Auch mit Blick auf die Flughafeninfrastruktur setzt der Airport mit seinem Antrag auf eine flexiblere Nutzung. Für das vorhandene Zweibahnsystem soll die Zahl der koordinierbaren Flugbewegungen bei Nutzung beider Bahnen von derzeit 47 auf 60 Bewegungen pro Stunde erhöht werden. Dies bedeutet mehr Flexibilität für die Airlines, um das Angebot ab Düsseldorf zeitlich nachfragegerechter und attraktiver zu gestalten. An der Einschränkung der maximal nutzbaren Zweibahnstunden gemäß Angerlandvergleich ändert sich nichts.

Gleichzeitig beantragt der Flughafen Baumaßnahmen zur Optimierung von Flugbetriebsprozessen auf dem Vorfeld und mehr Flexibilität bei der Nutzung der Zweibahnstunden, die künftig in Folge unvorhersehbarer Ereignisse wie zum Beispiel Gewitter oder Engpässen im Luftraum anpassbar sein soll. Dies würde es ermöglichen, zusätzlichen Verspätungen entgegenzuwirken und Abläufe zu stabilisieren.

Die bestehenden Nachtflugregelungen sollen unverändert bleiben. Zwischen 22 und 23 Uhr dürfen am Düsseldorfer Flughafen im Linien- und Charterverkehr keine Starts und maximal 33 Landungen geplant werden. Zwischen 23 und 6 Uhr dürfen grundsätzlich keine planmäßigen Flüge stattfinden. Verspätete Flüge dürfen bis 23:30 Uhr landen, sogenannte Home Base Carrier, also Fluggesellschaften mit einem Wartungsschwerpunkt in Düsseldorf, bis 24 Uhr. Für jede darüberhinausgehende Flugbewegung ist eine individuelle Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Luftaufsicht erforderlich.

In den zurückliegenden Sommerferien hat der Airport ein Passagierplus von rund acht Prozent im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. In Verkehrsspitzen, etwa in den frühen Morgenstunden, erreichte der Airport im Sommer zeitweise wieder das Niveau seines bisherigen Rekordjahres 2019. Die gute Nachricht für Anwohner und Passagiere: Bis Ende November sank im Vergleich zum Vorjahr die Zahl verspäteter Landungen in der Nacht seit Jahresbeginn um rund sechs Prozent auf 1109 Landungen, trotz eines Verkehrsanstiegs von etwa drei Prozent auf rund 149.300 Flugbewegungen. Damit kann der Airport an die positive Entwicklung des Vorjahres anknüpfen. Bei steigendem Verkehr sank die Zahl der verspäteten Landungen in der Nacht im Jahr 2024 um über sieben Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Diese Entwicklung zeigt den Erfolg des eingeschlagenen Weges. Der Flughafen wird gemeinsam mit seinen Partnern auch weiterhin Maßnahmen ergreifen, um die Pünktlichkeit zu verbessern und verspätete Landungen in der Nacht auf ein Minimum zu begrenzen.

Im nächsten Schritt wird das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Auslegungsreife prüfen. Im Anschluss wird die Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige Anhörungsbehörde (wie bereits 2016 und 2020) die Unterlagen in 13 Gemeinden auslegen und Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersenden. Auf die Auslegung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. In der Regel erfolgt diese im kommunalen Amtsblatt oder durch eine Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen.

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