Umrollung: Flughafen Zürich darf neuen Rollweg bauen

Das Schweizer Verkehrsministerium (offiziell: Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) hat dem größten Schweizer Flughafen die Plangenehmigung für die Umrollung der Piste 28 erteilt. Dank dieser wird die Zahl der Pistenquerungen von gelandeten oder zum Start rollenden Flugzeugen künftig massiv reduziert. Damit wird eine wichtige Forderung der Luftfahrtbehörde Bazl aus einer Sicherheitsüberprüfung von 2012 am Flughafen Zürich erfüllt.

Die Start- und Landebahn 10/28 des Flughafens Zürich wird bei allen Betriebskonzepten für Starts und Landungen benötigt. Sie teilt die Standplätze in zwei Hälften. Im Normalbetrieb (Nordkonzept) wird sie für den Start in Richtung Westen benötigt; gelandet wird von Norden auf der Piste 14. Um zu den Docks A und B zu gelangen, müssen alle gelandeten Flugzeuge die Piste 10/28 überqueren. Beim zweitwichtigsten Betriebskonzept (Ostkonzept) mit Landungen aus Osten auf der Piste 28 müssen startende Flugzeuge von den Docks A und B ebenfalls die Piste 10/28 überqueren, um zur Startpiste 32 in Richtung Norden zu gelangen.

Eine 2012 vom Bazl beantragte Sicherheitsüberprüfung des Flughafens ergab, dass die jährlich rund 100.000 Pistenkreuzungen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen. Um diese massiv zu reduzieren, reichte der Flughafen Zürich 2020 ein Gesuch für die Umrollung der Piste 28 ein. Wegen der Umrollung müssen diverse Gebäude der General- und Business Aviation weichen. Ersatzbauten sind im Westen des Flughafens vorgesehen. Da sich im Projektperimeter auch ein geschütztes Moor befindet, werden zur Aufwertung des Flachmoors neue Moorflächen geschaffen. Zudem sind zwischen der Piste 14/32 und der Autobahn A51 Kloten – Bülach ökologische Aufwertungen als Ersatz für die Beeinträchtigungen vorgesehen.

Gegen das Projekt wurden mehrere Einsprachen erhoben; diese stammten von Umweltorganisationen und vom Projekt direkt Betroffenen. Das Departement für Ministerium hat die Einsprachen zum großen Teil abgewiesen. Die Verfügung kann allerdings an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

Skizze der geplanten Umrollung. Bild: Flughafen Zürich.

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