Beinahekollision über Sibirien

Bei ihrer Meldung an die Fluglotsen beging die Crew von Vim Avia aber einen schweren Fehler. Gemäß der Zeitung Iswestija meldete sie lediglich «Motorenprobleme». «Das kann alles heißen», erklärte ein anonymer Experte gegenüber dem Blatt. Wegen der unklaren Kommunikation begriffen die Luftverkehrsaufseher nicht, dass die Boeing 757 Steuerungsprobleme hatte und nur mit Einschränkungen manövrierbar war. Sie verordneten den Piloten der Boeing B757, 20 Grad nach links abzudrehen. So sollte sie mehr Abstand zu einer anderen Maschine erhalten, die sich gerade in der Nähe befand. Doch dieses Manöver führte die Crew von Vim Avia nicht aus. Sie führte unbeirrt die Landevorbereitungen aus und sank. Für den Sinkflug hatte der Flieger aber keine Erlaubnis.
Erinnerungen an Überlingen
Das führte beinahe zur Katastrophe. Denn eine Boeing B747-400 von Cathay Pacific war in der Gegend von Nowosibirsk in entgegengesetzter Richtung unterwegs. Flug CX261 war in Hongkong gestartet und steuerte nach Paris Charles de Gaulle. Die beiden Flieger flogen nun bedrohlich aufeinander zu. Am Ende kreuzten sich die beiden Maschinen dennoch ohne Zwischenfall. Weil die Vim-Avia-Maschine rasant gesunken war, flog sie 400 Meter unter dem Jumbo von Cathay hindurch. Doch es war sehr knapp. Nur gerade fünf Sekunden fehlten gemäß Iswestija bis zum Zusammenstoß.
Die heikle Situation wurde von den Beteiligten Piloten zuerst verschwiegen und wurde erst jetzt durch die Medien bekannt. Russische Medien erinnern im Zusammenhang mit der brenzligen Situation an die Katastrophe von Überlingen vor zehn Jahren, als eine russische Maschine über dem Bodensee mit einem Frachtjet zusammenstieß.
Anzeige
Meistgelesen
Newsletter Abonnieren
Anzeige
Luftfahrt-Rankings
folgen sie uns auf twitter
Kommentar-Regeln: Die Redaktion behält sich das Recht vor, Kommentare zu moderieren. Kritische Diskussionen sind willkommen. Beschimpfungen oder Kommentare mit rassistischem, sexistischem, themenfremdem oder beleidigendem Inhalt hingegen werden entfernt. Es besteht kein Recht auf Veröffentlichung.


